Kosten

Anwaltsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind abhängig von der Forderungshöhe. Die Kanzlei verfährt hierbei regelmäßig so, dass im Rahmen einer kostenmäßig limitierten Erstberatung zunächst die Erfolgsaussichten geprüft werden, bevor Sie über das weitere Vorgehen entscheiden. Die Erstberatungsgebühr wird dann  gegebenenfalls vollständig auf die sog. Geschäftsgebühr angerechnet. Im Einzelfall kommt auch der Abschluss einer Honorarvereinbarung in Betracht oder kümmert sich die Kanzlei bei sehr hohen Forderungen um den Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags, falls Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen und das Kostenrisiko scheuen. Grundsätzlich gilt, dass Ihr Gegner alle gesetzlichen Gebühren der Kanzlei zu tragen hat, wenn Sie die Auseinandersetzung vollständig gewinnen. Bei teilweisem Obsiegen oder bei Vergleichsabschlüssen kommt eine anteilige Kosten-übernahme in Betracht.

Verfügen Sie über eine einschlägige Rechtsschutzversicherung, trägt diese die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Bitte beachten Sie, dass § 127 (Versicherungsvertragsgesetz) VVG die freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung garantiert und wählen Sie einen Anwalt, der Ihr Vertrauen hat und nicht das Ihrer Rechtsschutzversicherung. Diese schätzt eine schnelle und kostengünstige Erledigung Ihres Falls möglicherweise mehr als Ihre volle Rechtsdurchsetzung notfalls über mehrere Instanzen. Verzichtet Ihr Rechtsschutzversicherer auf einen Abzug einer eventuellen Selbstbeteiligung, wenn Sie eine von ihm empfohlene Kanzlei beauftragen, wird diese, wenn ein Fall des § 49 b Absatz 1 S. 2 BRAO vorliegt Ihnen gegenüber nicht geltend gemacht. Finanzielle Gründe sollen Sie also nicht daran hindern, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl einzuschalten.Die Kanzlei erledigt für Sie die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer als kostenlose Serviceleistung. Lehnt der Rechtsschutzversicherer Kostenschutz ab, kann die Ablehnung sofort (kostenpflichtig) durch die Kanzlei Cornelius-Winkler überprüft werden.

Verwechseln Sie bitte die von Versichererseite angebotene – nur in bestimmten Bereichen sinnvolle – Mediation nicht mit einer Rechtswahrnehmung durch einen Anwalt, weil nur dieser als Ihr parteiischer Interessenvertreter agieren und Sie über die Rechtslage informieren darf. Wie wollen Sie Ihre Rechte in einer Mediation wahrnehmen, wenn Sie sie nicht kennen? Vorsicht ist auch geboten, wenn Ihr Rechtsschutzversicherer Sie auf eine telefonische Erstberatung durch eine von ihm empfohlene Kanzlei verweisen will, weil ohne Einsicht in die Unterlagen oft keine zutreffende Beurteilung der Sach- und Rechtslage möglich ist und vielfach eine Rechtsprechungsrecherche notwendig sein wird.